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Licht und Schatten im Alternativ-Entwurf Europäische Strafverfolgung

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Licht und Schatten im Alternativ-Entwurf Europäische Strafverfolgung

Auteurs : Joachim Vogel

Source :

RBID : ISTEX:3B42DBB5F12F61A608BA3C9DB4B41CC0F0F0655E

Abstract

I. Einführung Wenn ich zu dem Alternativ-Entwurf Europäische Strafverfolgung (AE) Stellung nehme, teile ich weder den Ausgangspunkt, die geplante europäische Strafrechtsverfassung sei inakzeptabel, noch befürchte ich, es würden rechtsstaatliche Leichen in die europäischen Fundamente einbetoniert oder es gerieten Bürokratie und Bürgerrechte außer Verhältnis. Die Rede von der Brüsseler „Bürokratie“ verdeckt, dass die Europäische Union ein auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit festgelegter (Art. 6 Abs. 1 EUV) Integrationsverbund ihrer demokratischen und rechtsstaatlichen Mitgliedstaaten ist. Die Integration vollzieht sich durch Übertragung von legislativen, exekutiven und judikativen Hoheitsrechten auf die Union bzw. Gemeinschaft. Innerstaatliche Ermächtigung hierfür ist in der Bundesrepublik Deutschland Art. 23 GG, der zugleich als Staatsziel festlegt, an der Verwirklichung eines vereinten Europa mitzuwirken. Das Demokratieprinzip steht dem nicht entgegen. In einer Staatengemeinschaft kann demokratische Legitimation nicht in gleicher Form hergestellt werden wie innerhalb einer durch eine Staatsverfassung einheitlich und abschließend geregelten Staatsordnung. Vielmehr ruht die demokratische Legitimation sowohl der Existenz der Staatengemeinschaft als auch ihrer Befugnisse zu Mehrheitsentscheidungen auf dem Zustimmungsgesetz zum Beitritt und wird in diesem Sinne über die nationalen Parlamente vermittelt, denen Aufgaben und Befugnisse von substanziellem Gewicht verbleiben müssen. Hinzu tritt die Vermittlung demokratischer Legitimation durch das Europäische Parlament. Der Erlass europäischer Rechtsnormen darf in größerem Umfang bei einem von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, also exekutiv oder genauer gubernativ besetzten, Organ liegen, als dies im staatlichen Bereich verfassungsrechtlich hinnehmbar wäre. Im Übrigen sei daran erinnert, dass in die mühseligen Prozesse der Kompromissfindung in der europäischen „Staatendemokratie“ hoch wirksame checks and balances eingebaut sind. Im Bereich der Strafrechtspflege muss der Rat der Union grundsätzlich einstimmig beschließen, und jeder Mitgliedstaat – von denen manche durchaus kritisch gegenüber europäischem Strafrecht eingestellt sind – kann ein Veto einlegen. Demgegenüber ist es auf staatlicher Ebene möglich, dass Regierungen, gestützt auf willfährige Parlamentsmehrheiten, tief in rechtsstaatliche Fundamente der Strafrechtspflege eingreifen. Weiterhin achtet die Union die Menschenrechte sowie die Grundrechte und -freiheiten, wie sie in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben (Art. 6 Abs. 1, 2 EUV). Hierüber wacht der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft. Die Bundesrepublik Deutschland wirkt nur bei einer Union mit, die einen dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Zweifel gelassen, dass es erforderlichenfalls seine Gerichtsbarkeit auch gegenüber der Union bzw. Gemeinschaft ausüben wird. Im Übrigen leuchtet mir nicht ein, dass substanzielle Gefahren für Bürgerrechte von einer Union drohen, die weltweit gegen die Todesstrafe vorgeht, sämtliche anerkannten strafrechtlichen und strafprozessualen Garantien in Verfassungsrang erheben und darüber hinaus beispielsweise ein Verfassungsrecht auf Prozesskostenhilfe oder expressis verbis den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen anerkennen will.

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DOI: 10.1515/zstw.116.2.400


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