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Tätersysteme: Spuren und Strukturen

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Tätersysteme: Spuren und Strukturen

Auteurs : Ernst-Joachim Lampe

Source :

RBID : ISTEX:4F4D8CFC6AAA2C6E825A603A2DBC5ADA2AA858F6

Abstract

I. Täternormen und Täterlehren 1. Das deutsche Strafgesetzbuch gibt auf die für alle Tätersysteme grundlegende Frage „Wer ist Täter?“ keine systematisch befriedigende Antwort. Aus § 25 Abs. 1, 1. Alt. („Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst … begeht.“) lässt sich entnehmen, dass das Gesetz Beherrschung bzw. Beherrschbarkeit, also Autonomie des eigenen Wollens und Handelns voraussetzt und dass ihm die Auffassung zugrunde liegt, nur eine solche Autonomie könne die Verantwortung „als Täter“ begründen. Wird Y von X gestoßen und verletzt er taumelnd den Z, dann ist nicht Y, sondern X Täter, weil mangels Autonomie des Y nur X „selbst“ handelt. Gleichwohl handelt X nicht etwa gemäß Abs. 1, 2. Alt. „durch einen anderen“. Denn die systematische Zusammenfassung beider Alternativen in einem Absatz lässt zwar vermuten, dass der Gesetzgeber mit der 2. ebenso wie mit der 1. Alt. einen Fall der Alleintäterschaft hat regeln wollen; trotzdem ergibt der historische Hintergrund, dem die 2. Alt. ihr Dasein verdankt, dass der andere, „durch“ den die Tat begangen wird, seinerseits soweit handlungsfähig sein muss, dass er sich nicht gleich einer Sache gebrauchen lässt. Allerdings bestand ursprünglich die Meinung, dass der andere auch nicht soweit willensfähig sein dürfe, dass er ebenfalls „als Täter“ in Anspruch genommen werden kann. Neuerdings jedoch erkennt die herrschende Lehre für Ausnahmefälle an, dass nicht nur ein in der Autonomie seines Wollens beschränktes menschliches „Werkzeug“, sondern auch ein vollverantwortlich handelnder Täter die Tatverantwortung an den Hintermann vermitteln kann. Lediglich eine Mindermeinung wahrt die Systemreinheit des § 25 Abs. 1, indem sie die vertikale („gestufte“) Gemeinsamkeit mehrerer Täter für einen Fall nicht der mittelbaren, sondern der Mittäterschaft hält.

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DOI: 10.1515/ZSTW.2007.018


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