Abkommen des 16. Oktober 1980 in Bonn: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wicri Grossregion
Wechseln zu:Navigation, Suche
imported>Jacques Ducloy
(L'accord)
imported>Jacques Ducloy
Zeile 57: Zeile 57:
 
|-
 
|-
 
|valign="top"|a)
 
|valign="top"|a)
|La Commission régionale comporte des représentants des Gouvernements des Laender de Sarre et de Rhénanie-Palatinat, le Préfet de la Région Lorraine, Préfet de la Moselle ou son représentant ainsi que les Préfets des Départements de la Meuse, de la Meurthe et Moselle, des Vosges ou leurs représentants, et des représentants du Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg. Des experts peuvent être invités à participer aux réunions.
+
|Der Regionalkommission gehören Vertreter der Landesregierungen des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz, der Präfekt der Region Lothringen, Präfekt des Departements Moselle, oder sein Vertreter sowie die Präfekten der Departements Meuse, Meurthe et Moselle und Vosges oder ihre Vertreter und Vertreter der Regierung des Großherzogtums Luxemburg an. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.
 
|-
 
|-
 
|valign="top"|b)  
 
|valign="top"|b)  

Version vom 7. Januar 2012, 17:42 Uhr

Zeichen 123.svg

Cette page reprend le texte officiel d'un premier accord qui a conduit à la création de la Grande Région[1].

L'accord


Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten

Abkommen, das am 16. Oktober 1980 in Bonn durch Vermerkaustausch abgeschlossen wurde.

1.

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg kommen im Interesse einer Erleichterung der Entwicklung ihrer unter Nummer 2 bezeichneten Grenzgebiete überein, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter auszubauen.

Diese betrifft Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse, insbesondere auf administrativem, technischem, sozialem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, die zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen geeignet sind.

2.

Die Durchführung der Bestimmungen der Nummer 1 wird einer Regierungskommission und einer Regionalkommission übertragen, die beauftragt sind, die Prüfung nachbarschaftlicher Fragen in folgenden Grenzgebieten zu erleichtern und diesbezügliche Lösungen vorzuschlagen:

  • Saarland
  • vom Land Rheinland-Pfalz: Regionen Trier und Westpfalz sowie Landkreis Birkenfeld
  • Departements Meuse, Moselle, Meurthe et Moselle und Vosges
  • Großherzogtum Luxemburg.

Diese Grenzgebiete werden in einer dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Karte dargestellt.

3.
a) Die Regierungskommission besteht aus drei Delegationen, deren Mitglieder von den jeweiligen Regierungen ernannt werden.
Jeder Delegation gehören höchstens neun Mitglieder an.
Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen.
b) Die Regierungskommission tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in einem der drei Staaten zusammen.
c) Die Regierungskommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.
d) Die Regierungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
4.

Die Regierungskommission behandelt Fragen der Zusammenarbeit, welche die unter Nummer 2 genannten Gebiete betreffen, unter ihrem allgemeinen Aspekt.

Sie arbeitet Empfehlungen an die Vertragsparteien aus und bereitet gegebenenfalls Entwürfe von Übereinkünften vor.

Die Regierungskommission kann die Regionalkommission beauftragen, ihr Vorschläge oder Entwürfe für Übereinkünfte vorzulegen, ihr Empfehlungen zu unterbreiten und ihr Bericht über Fragen zu erstatten, die sie ihr zur Prüfung überträgt.

5.
a) Der Regionalkommission gehören Vertreter der Landesregierungen des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz, der Präfekt der Region Lothringen, Präfekt des Departements Moselle, oder sein Vertreter sowie die Präfekten der Departements Meuse, Meurthe et Moselle und Vosges oder ihre Vertreter und Vertreter der Regierung des Großherzogtums Luxemburg an. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.
b) Die Regionalkommission tritt so oft zusammen, wie es erforderlich ist, mindestens einmal jährlich.
c) Die Regionalkommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.
d) Die Regionalkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.

Die Regionalkommission behandelt Fragen der Zusammenarbeit, welche die unter Nummer 2 genannten Grenzgebiete betreffen, unter ihrem regionalen Aspekt. Sie berichtet der Regierungskommission über ihre Tätigkeit und legt ihr gegebenenfalls Empfehlungen vor.

7.

Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit der aufgrund internationaler Übereinkünfte gebildeten oder noch zu bildenden Gremien nicht berührt.

8.

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

9.

Falls die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg mit den oben genannten Bestimmungen einverstanden sind, werden dieser Brief und die Antwortbriefe der Botschaft der Französischen Republik und der Botschaft des Großherzogtums Luxemburg eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg bilden, die mit dem Datum der letzten Annahmeerklärung in Kraft tritt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierungen der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg von den eingegangenen Annahmeerklärungen.

10.

Diese Vereinbarung kann jederzeit von einer Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich und wird drei Monate nach ihrer Notifikation an die anderen Vertragsparteien wirksam.

Notes

  1. Une version officielle de ce texte est disponible sur le portail de la Grande Région :
    < http://www.granderegion.net/fr/documents-officiels/registre-cooperation/index.html >